Es kommt dazu, dass diesen Verfahren eine Beweismittelbeschränkung eigen ist, um das Ziel der schnellen Verfahrenserledigung zu erreichen. Die Einvernahme von Zeugen wird nicht immer, aber oft zu wesentlichen Verfahrensverzögerungen führen (Schweizer/Eichenberger, Schriftliche Zeugenaussagen, in: Jusletter vom 28.02.2011). Es stellt sich hier deshalb die Frage, ob es dem Gesuchsgegner nicht zumutbar gewesen wäre, seine behaupteten Zahlungen mittels Zeugenbescheinigungen glaubhaft zu machen. Entgegen dem Wortlaut von Art.