273 Abs. 1 ZPO). Dies entspricht der bisherigen Luzerner Praxis, wonach eine Verhandlung im Rekursverfahren im familienrechtlichen Verfahren nur ausnahmsweise (vorab bei streitiger Kinderzuteilung und Besuchsrechtsfragen) stattgefunden hat (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, § 261 LU ZPO N 3). Da in familienrechtlichen Verfahren vor Bezirksgericht jeweils eine Verhandlung stattzufinden hat, erhalten die Parteien in diesem Verfahrensabschnitt die Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (¿). Diese Praxis hat sich bewährt und ist unter Geltung der neuen schweizerischen Zivilprozessordnung weiterzuführen. 3. Abteilung, 8. April 2011 (3B 11 1) |