Gusterer, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Baker & McKenzie], Bern 2010, Art. 272 ZPO N 5). Entsprechend dem Zweck der vorsorglichen Massnahmen soll sich das Verfahren jedoch in der Regel weiterhin auf die rasch greifbaren Beweismittel wie Urkunden stützen. Umfangreiche Beweismassnahmen und -abnahmen sollen grundsätzlich unterbleiben. Zeugeneinvernahmen sollen wenn überhaupt nur in beschränktem Masse erfolgen. Auf die Einholung von umfangreichen Gutachten etc. ist zu verzichten (Leuenberger, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 ZPO N 17).