Im summarischen Verfahren sind die Beweismittel grundsätzlich mittels Urkunden zu erbringen. Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, es der Verfahrenszweck erfordert, oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 254 ZPO). Die summarischen Verfahren im Eherecht unterliegen dem Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 272 ZPO). Daraus folgt, dass kein Beweismittel von vornherein ausgeschlossen werden darf (Vetterli, FamKomm. Scheidung, 2. Aufl., Anh. ZPO Art. 271 ZPO N 5; Mazan, Basler Komm., Basel 2010, Art. 254 ZPO N 8; Gusterer, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Baker & McKenzie], Bern 2010, Art.