137 Abs. 2 aZGB. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verweist Art. 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Bestimmungen des Eheschutzverfahrens und damit auf Art. 271 ff. ZPO. Für die vorsorglichen Massnahmen gilt damit wie unter dem bisherigen Recht, dass diese in einem raschen Verfahren erlassen werden müssen. Es kommen mithin die Vorschriften über das summarische Verfahren zur Anwendung (Chassé, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Baker & McKenzie], Bern 2010, Art. 276 ZPO N 1 und 5; vgl. auch Leuenberger, FamKomm. Scheidung, 2. Aufl., Anh. ZPO Art. 276 ZPO N 17). Im summarischen Verfahren sind die Beweismittel grundsätzlich mittels Urkunden zu erbringen.