| | Entscheid: | Art. 276 ZPO. Die Berufung im Massnahmeverfahren nach Art. 276 ZPO ist - wie das Eheschutzverfahren - ein summarisches Verfahren, das der raschen Entscheidung dienen soll und sich durch Beweisbeschränkung und blossem Glaubhaftmachen der zu beweisenden Tatsachen auszeichnet. Im Berufungsverfahren ist im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren in der Regel ein schriftliches Verfahren angezeigt. ====================================================================== Aus den Erwägungen: Art. 276 ZPO regelt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren. Die Bestimmung entspricht inhaltlich der Regelung des bisherigen Art. 137 Abs. 2 aZGB.