Letztlich hat er somit (auch) die der klagenden Partei vorgeworfenen schwerwiegenden Gründe zu behaupten und zu beweisen. Mit anderen Worten hat die scheidungswillige Partei die zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe führenden schwerwiegenden Gründe zu behaupten und zu beweisen und deren Unzurechenbarkeit an sie selber zu behaupten, währenddem die Gegenpartei die aus ihrer Sicht massgebenden Gründe und deren Zurechenbarkeit an die scheidungswillige Partei zu behaupten und zu beweisen hat. 3. Abteilung, 23. Januar 2012 (3B 11 11) |