8 ZGB auch dann Anwendung, wenn es um den Beweis negativer Tatsachen geht. Wenn ein direkter Beweis des Negativen nicht möglich ist, ist er indirekt über positive Sachumstände zu führen. Eine Beweislastumkehr kann aber in Frage kommen, wenn es um den Nachweis unbestimmter Negativa geht. So hat etwa der zu einem Konkurrenzverbot Verpflichtete nicht dessen Nichtverletzung zu beweisen (Schmid/Lardelli, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 8 ZGB N 72f.).