115 ZGB (Art. 8 ZGB). Zu beweisendes Klagefundament ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen sowie das Fehlen der Zurechenbarkeit. Nach der Lehre obliegt die Beweislast sowohl für die schwerwiegenden Gründe als auch für die fehlende Zurechenbarkeit, welche ebenfalls eine anspruchsbegründende Tatsache darstelle, der klagenden Partei. Dies gelte auch für die Behauptung der klagenden Partei, der schwerwiegende Grund sei ihr höchstens in untergeordneter Weise zuzurechnen (Steck, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 115 ZGB N 30). Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts findet Art. 8 ZGB auch dann Anwendung, wenn es um den Beweis negativer Tatsachen geht.