Im Scheidungsverfahren zwischen den Parteien war insbesondere umstritten, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung nach Art. 115 ZGB gegeben seien. Der Beklagte machte geltend, die Tatsache, dass es nie zu einem Zusammenleben gekommen sei, sei nicht ihm, sondern der Klägerin bzw. deren familiärem Umfeld zurechenbar. In diesem Zusammenhang hatte das Obergericht festzuhalten, welche Partei im Klageverfahren nach Art. 115 ZGB welche Behauptungen aufzustellen bzw. welche Beweise zu erbringen hat. Aus den Erwägungen: 3.4. Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Klägerin die Beweislast für das Vorhandensein des Scheidungsgrunds nach Art. 115 ZGB (Art. 8 ZGB).