| | Entscheid: | Art. 8 und 115 ZGB. Eine scheidungswillige Partei hat die zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe führenden schwerwiegenden Gründe zu behaupten und zu beweisen. Dass ihr diese Gründe nicht zurechenbar sind, hat sie bloss zu behaupten. Die Gegenpartei ihrerseits hat zu behaupten und zu beweisen, dass die schwerwiegenden Gründe der scheidungswilligen Partei zurechenbar sind. Im Scheidungsverfahren zwischen den Parteien war insbesondere umstritten, ob die Voraussetzungen für eine Scheidung nach Art. 115 ZGB gegeben seien.