die Beziehungen der Kinder zum nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil abzubrechen. Schliesslich ist ergänzend festzuhalten, dass mit der Anordnung einer Zwangsmediation auch nicht der Kerngehalt der persönlichen Freiheit der Gesuchsgegnerin als Grundrecht tangiert wird. Sie ist insbesondere frei, anlässlich der Sitzungen ihre Meinung sowie ihre Erfahrungen und Ängste einzubringen. 3. Abteilung, 25. Februar 2011 (22 10 125) |