Bereits der delegierte Amtsrichter hat darauf hingewiesen, wenn er von der Bedeutung einer geklärten oder verbesserten Eltern- (und nicht etwa Paar-)beziehung für das Wohl der Kinder spricht. Aus dem Kontext des angefochtenen Entscheids ergibt sich im Übrigen auch, dass es nicht darum geht, die Gesuchsgegnerin einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Vielmehr soll es darum gehen, dass die zerrüttete Paarbeziehung nicht dazu führen soll, die Elternbeziehung zu beeinträchtigen resp. die Beziehungen der Kinder zum nicht sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil abzubrechen.