Das Bundesgericht hat in einem - unveröffentlichten aber gleichwohl einschlägigen - Entscheid festgehalten, dass Art. 307 Abs. 3 ZGB eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer Weisung für eine Therapie oder eine Mediation bildet (Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2009 vom 09.12.2009 E. 4.3). Dies wird auch in der neusten Literatur befürwortet (Silvia Brauchli, Die Vollstreckung familienrechtlicher Entscheide unter besonderer Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche, der elterlichen Sorge und des persönlichen Verkehrs; zur Veröffentlichung bestimmte Diss. Luzern 2011, S. 389 ff. und S. 393 ff.), und dieser Meinung schliesst sich auch das Obergericht des Kantons Luzern an.