307 ZGB vermag sich der delegierte Amtsrichter auf ein Gesetz im formellen Sinne zu berufen, weshalb eine der Hauptvoraussetzungen für einen Grundrechtseingriff erfüllt ist. Das Bundesgericht hat in einem - unveröffentlichten aber gleichwohl einschlägigen - Entscheid festgehalten, dass Art. 307 Abs. 3 ZGB eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erteilung einer Weisung für eine Therapie oder eine Mediation bildet (Urteil des Bundesgerichts 5A_457/2009 vom 09.12.2009 E. 4.3).