Eine Einschränkung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Der Grundrechtseingriff muss überdies durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein; dabei darf der Kerngehalt des Grundrechts nicht angetastet werden (BGE 127 I 6 E. 6 S. 18). Mit Art. 307 ZGB vermag sich der delegierte Amtsrichter auf ein Gesetz im formellen Sinne zu berufen, weshalb eine der Hauptvoraussetzungen für einen Grundrechtseingriff erfüllt ist.