Die Parteien wurden angewiesen, sich bezüglich der bestehenden Konflikte, insbesondere was die Ausübung des Besuchsrechts der Kinder betreffe, in regelmässige Mediationsgespräche unter fachkundiger Leitung zu begeben. Ziel sollte die Wiederherstellung des Kontakts der Kinder zu ihrem Vater sein. Die Gesuchsgegnerin rekurrierte gegen diesen Entscheid. Aus den Erwägungen: Unstreitig ist, dass die Anordnung einer Zwangsmediation mit einem Eingriff in die persönliche Freiheit verbunden ist. Dieses Grundrecht kann - wie auch die anderen Freiheitsrechte - unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Eine Einschränkung bedarf einer gesetzlichen Grundlage.