entgegen der Auffassung der Privatklägerin gilt der (teilweise) Rückzug des Strafantrags selbst auch für Nebentäter, die sich unabhängig und mithin ohne Kenntnis voneinander (d.h. ohne bewusstes und gewolltes Zusammenwirken) strafbar verhalten und somit nicht als Tatbeteiligte zu betrachten sind (Riedo, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 32 StGB N 15), weil das Bundesgericht gestützt auf den Wortlaut von Art. 33 Abs. 3 StGB keine Ausnahmen zulässt. (...) 2. Abteilung, 21. März 2011 (KA 11 15) |