eine differenzierte Betrachtungsweise zwischen Tatbeteiligten und Nebentätern in Bezug auf die unterschiedliche Rechtsfolge eines zurückgezogenen Strafantrags gegenüber bloss einzelnen Verdächtigen nicht mehr zu, da Art. 33 Abs. 3 StGB, der keine Ausnahme regelt, nicht anders ausgelegt werden kann und darf. D.h. entgegen der Auffassung der Privatklägerin gilt der (teilweise) Rückzug des Strafantrags selbst auch für Nebentäter, die sich unabhängig und mithin ohne Kenntnis voneinander (d.h. ohne bewusstes und gewolltes Zusammenwirken) strafbar verhalten und somit nicht als Tatbeteiligte zu betrachten sind (Riedo, Basler Komm., 2. Aufl.