(...) 3.3.3. Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt der (teilweise) Strafantragsrückzug nach dem geltenden Recht ausnahmslos für alle Beschuldigten unabhängig davon, ob ein Teil von diesen in Wirklichkeit nicht tatbeteiligt gewesen ist. Nach Meinung des Bundesgerichts lässt der Wortlaut von Art. 33 Abs. 3 StGB eine differenzierte Betrachtungsweise zwischen Tatbeteiligten und Nebentätern in Bezug auf die unterschiedliche Rechtsfolge eines zurückgezogenen Strafantrags gegenüber bloss einzelnen Verdächtigen nicht mehr zu, da Art. 33 Abs. 3 StGB, der keine Ausnahme regelt, nicht anders ausgelegt werden kann und darf.