Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten. (...) Kommt der Strafantragsteller indessen im Verlauf des Strafverfahrens zum Schluss, die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verfolgung seien gegenüber einem ins Recht gefassten Beschuldigten nicht oder nicht mehr gegeben, so kann er in Bezug auf diesen bei den Strafverfolgungsbehörden die Einstellung des Strafverfahrens verlangen. Dieses strafprozessuale Einstellungsbegehren dürfe nicht als Rückzug des Strafantrags interpretiert werden (BGE 132 IV 97 E. 3.3.3 S. 100 f.). (...) 3.3.3.