Aus den Erwägungen: 3.3.2. Das Bundesgericht hat sich zur Frage, ob der Rückzug des Strafantrags ausnahmslos für alle Verdächtigen gelte, in einem jüngeren Urteil geäussert (BGE 132 IV 97 ff.). (...) Ausnahmen vom Unteilbarkeitsgrundsatz mögen rechtspolitisch wünschbar sein, mit dem Gesetzeswortlaut lassen sie sich allerdings nicht vereinbaren. Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten.