| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | 2. Abteilung | | Rechtsgebiet: | Strafrecht | | Entscheiddatum: | 21.03.2011 | | Fallnummer: | KA 11 15 | | LGVE: | 2011 I Nr. 43 | | Leitsatz: | Art. 33 Abs. 3 StGB. Zieht der Berechtigte seinen Strafantrag gegenüber einem von mehreren Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug zwar für alle Beschuldigten. Sind aber die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verfolgung gegenüber einzelnen Beschuldigten nicht (mehr) gegeben, ist die Einstellung des Strafverfahrens betreffend diese zu verlangen. Das Einstellungsbegehren darf nicht als Rückzug des Strafantrags ausgelegt werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.