Entsprechend liegt dem Beschluss keine vom Kriminalgericht abweichende Feststellung des Sachverhalts zugrunde. Auch aus teleologischer und prozessökonomischer Sicht ist es nicht opportun, den Beschluss des Kantonsgerichts auf den Verurteilten auszudehnen und dessen Urteil aufzuheben. Vielmehr ist vorab der Ausgang des Verfahrens betreffend die Mitbeschuldigten abzuwarten. Dem Verurteilten steht es offen, ein Revisionsgesuch gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO einzureichen, sollte das Strafverfahren betreffend die Mitbeschuldigten in Anklagepunkten, die auch ihn betreffen, in einer Einstellung oder einem Freispruch münden. (...) |