Dagegen wäre der prozessuale Aufwand eines Revisionsverfahrens für den Fall, dass im weiteren Verfahrenslauf betreffend die Mitbeschuldigten eine Einstellung oder ein Freispruch ergeht, überschaubar. 2.2.6. Zusammengefasst scheitert die Ausdehnung des kantonsgerichtlichen Beschlusses auf den Verurteilten an der Voraussetzung von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO. Das Kantonsgericht hat in seinem Beschluss keine sachverhaltlichen Feststellungen getroffen, sondern vielmehr festgestellt, dass der Sachverhalt mangels hinreichender Untersuchung nicht beurteilt werden kann. Entsprechend liegt dem Beschluss keine vom Kriminalgericht abweichende Feststellung des Sachverhalts zugrunde.