Die Prozessökonomie gebietet es, mit einer allfälligen Aufhebung des Urteils des Verurteilten zuzuwarten, bis der Ausgang des Verfahrens betreffend die Mitbeschuldigten feststeht. So kann − für den Fall, dass erneut ein Schuldspruch für die Mitbeschuldigten erfolgen sollte − ein kosten- und zeitintensiver Leerlauf eines erneuten Vor- und Hauptverfahrens betreffend den Verurteilten vermieden werden. Dagegen wäre der prozessuale Aufwand eines Revisionsverfahrens für den Fall, dass im weiteren Verfahrenslauf betreffend die Mitbeschuldigten eine Einstellung oder ein Freispruch ergeht, überschaubar.