Orientiert man sich bei der Auslegung an der vom Bundesgericht propagierten Parallelität von Art. 392 StPO und dem Revisionsrecht, ist es daher nicht angezeigt, den Beschluss auf den Verurteilten auszudehnen. 2.2.5. Gleiches gilt, wenn man auf die mit Art. 392 StPO beabsichtigte Prozessökonomie (Verhinderung unnötiger Verfahren) abstellt. Die Prozessökonomie gebietet es, mit einer allfälligen Aufhebung des Urteils des Verurteilten zuzuwarten, bis der Ausgang des Verfahrens betreffend die Mitbeschuldigten feststeht.