Der Ausgang des Strafverfahrens betreffend die Mitbeschuldigten ist noch immer offen. Insbesondere ist es nach wie vor möglich, dass die Mitbeschuldigten erneut angeklagt und verurteilt werden. Damit begründet der Beschluss des Kantonsgerichts alleine noch keinen unverträglichen Widerspruch zum Urteil betreffend den Verurteilten. Ein unverträglicher Widerspruch entstünde erst dann und die Revision wäre zulässig, wenn das Verfahren betreffend die Mitbeschuldigten in Anklagepunkten, die auch den Verurteilten betreffen, eingestellt oder diese freigesprochen würden. Orientiert man sich bei der Auslegung an der vom Bundesgericht propagierten Parallelität von Art.