StPO erlaubt die Revision, wenn ein Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Ein solch unverträglicher Widerspruch zwischen dem kantonsgerichtlichen Beschluss und dem kriminalgerichtlichen Urteil betreffend den Verurteilten ist nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, hat das Kantonsgericht in seinem Beschluss keinen Befund über Schuld oder Unschuld der Mitbeschuldigten getroffen. Es hat die Strafsache lediglich für Beweisergänzungen und eine allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Der Ausgang des Strafverfahrens betreffend die Mitbeschuldigten ist noch immer offen.