392 StPO und das Revisionsrecht möglichst parallel auszulegen sind. Entsprechend drängt es sich auf zu prüfen, ob der Verurteilte im vorliegenden Fall gestützt auf den Beschluss des Kantonsgerichts die Revision des ihn betreffenden Urteils hätte verlangen können. Als Revisionsgrund käme dabei die Bestimmung von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO in Frage. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die Revision, wenn ein Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht.