Als sich die Frage stellte, ob ein Einstellungsbeschluss, der wegen Rückzugs eines Strafantrags erging, gestützt auf Art. 392 StPO auf im gleichen Zusammenhang rechtskräftig verurteilte Personen ausgedehnt werden kann, prüfte das Bundesgericht, ob in einem solchen Fall die Revision möglich wäre. Es verneinte dies und lehnte unter anderem deswegen die Ausdehnung nach Art. 392 StPO ab (BGE 149 IV 105 E. 3.3.2). Es zeigt sich, dass Art. 392 StPO und das Revisionsrecht möglichst parallel auszulegen sind.