Entsprechend stellt das Bundesgericht bei der Auslegung von Art. 392 StPO regelmässig auf die revisionsrechtliche Rechtslage ab. So hat das Bundesgericht zur Beantwortung der in der Lehre umstrittenen Frage, ob eine andere Beurteilung des Sachverhalts im Sinne von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO auch dann vorliege, wenn der Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt werde, seine Rechtsprechung zum Revisionsrecht herangezogen und für massgebend erklärt (BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 f.). Als sich die Frage stellte, ob ein Einstellungsbeschluss, der wegen Rückzugs eines Strafantrags erging, gestützt auf Art.