a StPO nicht erfüllt. 2.2.4. Auch aus historisch-teleologischer Sicht ist die Ausdehnung des Rückweisungsbeschlusses des Kantonsgerichts vom 10. Mai 2024 gestützt auf Art. 392 StPO abzulehnen. Der Gesetzgeber wollte der Rechtsmittelinstanz mit Art. 392 StPO die Möglichkeit einräumen, einem ins Auge fallenden Widerspruch zwischen zwei Strafentscheiden rasch abzuhelfen und so zu vermeiden, dass die verurteilte Person die Unvereinbarkeit in einem Revisionsverfahren geltend machen muss (BGE 149 IV 105 E. 2.2, 148 IV 148 E. 7.3.3). Art. 392 StPO ist damit eng mit dem Revisionsverfahren verwandt. Entsprechend stellt das Bundesgericht bei der Auslegung von Art.