Angesichts der unzureichenden Abklärungen sowie der mangelhaften Anklage wies das Kantonsgericht die Strafsache daher für Beweisergänzungen und eine allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurück. Das Kantonsgericht hat in seinem Beschluss entsprechend keine sachverhaltlichen Feststellungen hinsichtlich der angeklagten Delikte getroffen. Im Gegenteil erwog es gerade, dass sich mangels hinreichender Untersuchungen der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich der für Hehlerei und Geldwäscherei notwendigen Vortaten nicht beurteilen lasse. Damit ist die Voraussetzung von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO nicht erfüllt.