Das Kantonsgericht erwog in seinem Beschluss zusammengefasst, dass sich mangels hinreichender Untersuchung nicht feststellen lasse, ob es sich bei den Fahrzeugen, hinsichtlich denen den Mitbeschuldigten Hehlerei und Geldwäscherei vorgeworfen werde, um Diebstahlsgut handle. Mögliche anderweitige Vermögensdelikte wie Veruntreuung oder Versicherungsbetrug der ehemaligen Besitzer seien weder hinreichend angeklagt noch abgeklärt. Angesichts der unzureichenden Abklärungen sowie der mangelhaften Anklage wies das Kantonsgericht die Strafsache daher für Beweisergänzungen und eine allfällige erneute Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurück.