392 Abs. 1 lit. a StPO lediglich dann als gegeben, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt abweichend von der Vorinstanz feststellt. Entsprechend stellt sich die Frage, ob das Kantonsgericht in seinem Beschluss vom 10. Mai 2024 vom Urteil des Kriminalgerichts abweichende sachverhaltliche Feststellungen traf. Dem ist nicht so. Das Kantonsgericht erwog in seinem Beschluss zusammengefasst, dass sich mangels hinreichender Untersuchung nicht feststellen lasse, ob es sich bei den Fahrzeugen, hinsichtlich denen den Mitbeschuldigten Hehlerei und Geldwäscherei vorgeworfen werde, um Diebstahlsgut handle.