Sodann sei eine Ausdehnung auch als Folge eines im Rechtsmittelverfahrens festgestellten Verfahrensfehlers möglich, der sich seinerseits auf die Feststellung des Sachverhalts auswirke. Im Beschluss stelle das Kantonsgericht fest, dass die in der Anklage enthaltene Umschreibung der Vortaten dem Anklagegrundsatz nicht genüge. Es handle sich beim Anklagegrundsatz um eine fundamentale Prozessmaxime, durch deren Verletzung ein Verfahrensfehler begründet werde, der sich auf die Feststellung des Sachverhalts auswirke (…). 2.2.3. Wie bereits erwähnt, erachtet das Bundesgericht die Voraussetzung von Art. 392 Abs. 1 lit.