a StPO sei namentlich erfüllt, wenn die Rechtsmittelinstanz im objektiven Tatbestand zu einer materiellrechtlich anderen Beurteilung komme. Vorliegend gelange das Kantonsgericht in seinem Beschluss zur Erkenntnis, dass die Vortaten als objektives Tatbestandselement der Hehlerei und der Geldwäscherei nicht ausreichend erstellt seien. Entsprechend liege eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung im objektiven Tatbestand vor. Sodann sei eine Ausdehnung auch als Folge eines im Rechtsmittelverfahrens festgestellten Verfahrensfehlers möglich, der sich seinerseits auf die Feststellung des Sachverhalts auswirke.