392 Abs. 1 lit. b StPO, wonach die Erwägungen des gutheissenden Rechtsmittelentscheids auch für die anderen Beteiligten gelten müssen, erfüllt. Näher zu prüfen ist, ob das Kantonsgericht in seinem Beschluss vom 10. Mai 2024 den Sachverhalt im Sinne von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO anders als das Kriminalgericht beurteilte. 2.2.2. Der Verurteilte bringt vor, die Voraussetzung von Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO sei namentlich erfüllt, wenn die Rechtsmittelinstanz im objektiven Tatbestand zu einer materiellrechtlich anderen Beurteilung komme.