Konkret befasste sich das Kantonsgericht im Beschluss mit der Frage, ob die Vortaten genügend abgeklärt und angeklagt sind. Die Staatsanwaltschaft hat den entsprechenden Fallkomplex und die entsprechenden Tatvorwürfe auch gegen den Verurteilten angeklagt und er wurde vom Kriminalgericht diesbezüglich ebenfalls schuldig gesprochen. Damit lassen sich die Ausführungen des Kantonsgerichts im Beschluss vom 10. Mai 2024 analog auf die Anklagevorwürfe gegen den Verurteilten übertragen. Nach dem Gesagten sind die Grundvoraussetzung des gleichen Verfahrens und die Voraussetzung von Art. 392 Abs. 1 lit.