Die Erwägungen des Kantonsgerichts im Beschluss vom 10. Mai 2024, der im Berufungsverfahren gegen die Mitbeschuldigten erging, treffen zudem im Sinne von Art. 392 Abs. 1 lit. b StPO auch auf den Verurteilten zu. Der Beschluss des Kantonsgerichts befasst sich mit den Vortaten als objektives Tatbestandselement der Vorwürfe der Hehlerei und Geldwäscherei beim Fallkomplex "gestohlene Autos aus Italien", hinsichtlich welchen das Kriminalgericht die Mitbeschuldigten für schuldig befand. Konkret befasste sich das Kantonsgericht im Beschluss mit der Frage, ob die Vortaten genügend abgeklärt und angeklagt sind.