Umso mehr muss dem Verurteilten, der nach erfolgte Berufungsanmeldung keine Berufung erklärte, eine Ausdehnung nach Art. 392 StPO offenstehen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Grundvoraussetzung für eine Ausdehnung, wonach die vorinstanzlichen Verurteilungen im gleichen Verfahren erfolgt sein müssen, ist vorliegend erfüllt. Das Kriminalgericht hat die Verfahren des Verurteilten und der Mitbeschuldigten, die im Vorverfahren noch getrennt geführt wurden, vereinigt und in ein und demselben Urteil abgehandelt (…). Die Erwägungen des Kantonsgerichts im Beschluss vom 10. Mai 2024, der im Berufungsverfahren gegen die Mitbeschuldigten erging, treffen zudem im Sinne von Art.