Gemäss der Praxis des Kantonsgerichts findet Art. 392 StPO auch in Fällen Anwendung, in denen eine beschuldigte Person zwar Berufung erklärt, diese jedoch auf den Sanktionspunkt beschränkt oder einzelne Schuldsprüche akzeptiert, während eine mitbeschuldigte Person eine umfassendere Berufung erhebt und einen Freispruch erwirkt (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 4M 13 2 vom 24.6.2013 E. 3.6; vgl. auch Urteile des Kantonsgericht Luzern 4M 18 78 vom 8.3.2019 E. 4.3.4 f. und 4M 15 66 vom 18.10.2016 E. 1.3 und 4.2.3). Umso mehr muss dem Verurteilten, der nach erfolgte Berufungsanmeldung keine Berufung erklärte, eine Ausdehnung nach Art.