2.2. Würdigung 2.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Verurteilte, der zwar Berufung anmeldete, anschliessend jedoch keine Berufungserklärung einreichte, bezüglich der Ausdehnung nach Art. 392 StPO gleich zu behandeln ist, wie eine beschuldigte Person, die von vornherein auf die Berufung verzichtete. Der Umstand, dass der Verurteilte ursprünglich Berufung anmeldete, hindert die Ausdehnung nach Art. 392 StPO mithin nicht. Gemäss der Praxis des Kantonsgerichts findet Art.