392 StPO N 4). Schliesslich setzt die Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheids voraus, dass die Erwägungen der Rechtsmittelinstanz auch auf jene beschuldigten Personen zutreffen, auf die der Entscheid ausgedehnt werden soll. Die von der Vorinstanz abweichende Beurteilung muss entsprechend ein tatspezifisches Element erfassen und darf sich nicht bloss auf den täterspezifischen Sachverhalt (bspw. Gewichtung des persönlichen Verschuldens) beschränken (Lieber, a.a.O., Art. 392 StPO N 5; vgl. Keller, a.a.O., Art. 392 StPO N 2; Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 392 StPO N 6). 2.2. Würdigung 2.2.1.