Die abweichende Sachverhaltsfeststellung muss dabei nicht notwendigerweise den objektiven Tatbestand betreffen; auch eine abweichende Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich Prozessvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse kann zur Ausdehnung führen (BGE 148 IV 148 E. 7.1; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung − Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 4). Zudem ist eine Ausdehnung auch dann möglich, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Verfahrensfehler feststellt, der sich seinerseits auf die Feststellung des Sachverhalts auswirkt (Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess Ordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 392 StPO N 4).