392 StPO N 6). Neben der eben dargelegten Grundvoraussetzung setzt die Ausdehnung voraus, dass im gutheissenden Rechtsmittelentscheid der Sachverhalt abweichend von der Vorinstanz beurteilt wurde (Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Auslegung ist diese Voraussetzung dann erfüllt, wenn die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders feststellt als die Vorinstanz. Eine von der Vorinstanz abweichende rechtliche Qualifikation des festgestellten Sachverhalts genügt nicht (BGE 148 IV 148 E. 7.3). Die abweichende Sachverhaltsfeststellung muss dabei nicht notwendigerweise den objektiven Tatbestand betreffen;