Luzern 2023, N 771-773; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung − Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 7). Ein anderer Teil der Lehre argumentiert, es müsse − um Zufälligkeiten und Umgehungen zu verhindern − ausreichen, wenn es sich um Beteiligte derselben Straftat handle, die im gleichen Zeitraum beim selben Gericht zur Anklage gebracht worden seien (Keller, Basler Komm., 3. Aufl. 2023, Art. 392 StPO N 3; Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess Ordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 392 StPO N 6).