392 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass die Rechtsmittelinstanz ihren gutheissenden Rechtsmittelentscheid auf die mitbeschuldigten Personen ausdehnen kann. Grundvoraussetzung für die Anwendung von Art. 392 StPO ist, dass die beschuldigten Personen, die im Rechtsmittelverfahren obsiegten, und die beschuldigten Personen, auf welche der gutheissende Rechtsmittelentscheid ausgedehnt werden soll, im gleichen Verfahren beschuldigt bzw. verurteilt wurden (Art. 392 Abs. 1 Satz 1 StPO).