| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: (...) 2. Prüfung der Ausdehnung des Beschlusses vom 10. Mai 2024 auf den Verurteilten 2.1. Rechtliche Grundlagen Ein gutheissender Rechtsmittelentscheid gilt an sich nur für beschuldigte Personen, die das betreffende Rechtsmittel ergriffen haben. Entsprechend zeitigt er auf im gleichen erstinstanzlichen Entscheid verurteilte mitbeschuldigte Personen, die auf ein Rechtsmittel verzichtet haben, keine unmittelbare Wirkung. Das Gesetz sieht jedoch in Art. 392 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;